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   BGH, 25.09.1972 - VIII ZR 102/71   

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https://dejure.org/1972,2623
BGH, 25.09.1972 - VIII ZR 102/71 (https://dejure.org/1972,2623)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1972 - VIII ZR 102/71 (https://dejure.org/1972,2623)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1972 - VIII ZR 102/71 (https://dejure.org/1972,2623)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schuldbeitritt ausgestaltet in Form eines Vertrages zugunsten Dritter - Anforderungen an die Abtretung von schuldrechtlichen Ansprüchen - Annahme einer Schuldübernahme durch Zahlung von Tilgungsraten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 2036
  • MDR 1973, 131
  • DB 1972, 2014
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 23.10.1930 - VI 798/29

    1. Setzt der Ausgleichsanspruch schuldrechtliche Beziehungen zwischen dem

    Auszug aus BGH, 25.09.1972 - VIII ZR 102/71
    Hier kann dahinstehen, ob die Abtretungserklärung vom 1. Juli 1961 nicht in Wirklichkeit eine Übertragung der gesamten Rechtsstellung der AEG aus diesem Vertrag zum Gegenstand hatte (vgl. z.B. RGZ 130, 115, 113), und ob diese, soweit sie auf Übertragung von Pflichten der AEG gerichtet war, zumindest als in Form eines Vertrages zugunsten Dritter ausgestalteter Schuldbeitritt anzusehen ist (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 398 Anm. 6; Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl., § 398 Nr. 6), wenn man nicht sogar annehmen will, daß spätestens in der Zahlung der Tilgungsraten an die Klägerin eine Genehmigung der Schuldübernahme durch die Beklagten (§ 415 BGB) liegt.
  • BGH, 16.01.2024 - VI ZR 38/22

    Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos

    Der Freistellungsanspruch des Geschädigten gegen die Werkstatt ist aber gemäß § 399 Alt. 1 BGB nicht an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer abtretbar, weil die Leistung der Werkstatt an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger (den Geschädigten) nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 148 f., juris Rn. 16 f.; vom 25. September 1972 - VIII ZR 102/71, NJW 1972, 2036, juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - VII ZB 9/15, NZA 2018, 126 Rn. 13 f. zur Abtretbarkeit eines Befreiungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB).
  • BGH, 16.01.2024 - VI ZR 253/22

    Zur Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos

    Der Freistellungsanspruch des Geschädigten gegen die Werkstatt ist aber gemäß § 399 Alt. 1 BGB nicht an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer abtretbar, weil die Leistung der Werkstatt an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger (den Geschädigten) nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 148 f., juris Rn. 16 f.; vom 25. September 1972 - VIII ZR 102/71, NJW 1972, 2036, juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - VII ZB 9/15, NZA 2018, 126 Rn. 13 f. zur Abtretbarkeit eines Befreiungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB).
  • BGH, 16.01.2024 - VI ZR 266/22

    Zur Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos

    Der Freistellungsanspruch des Geschädigten gegen die Werkstatt ist aber gemäß § 399 Abs. 1 BGB nicht an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer abtretbar, weil die Leistung der Werkstatt an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger (den Geschädigten) nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 149, juris Rn. 16 f; vom 25. September 1972 - VIII ZR 102/71, NJW 1972, 2036, juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - VII ZB 9/15, NZA 2018, 126 Rn. 13 zur Abtretbarkeit eines Befreiungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB).
  • BGH, 16.01.2024 - VI ZR 239/22

    Zur Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos

    Der Freistellungsanspruch des Geschädigten gegen die Werkstatt ist aber gemäß § 399 Alt. 1 BGB nicht an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer abtretbar, weil die Leistung der Werkstatt an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger (den Geschädigten) nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 148 f., juris Rn. 16 f.; vom 25. September 1972 - VIII ZR 102/71, NJW 1972, 2036, juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - VII ZB 9/15, NZA 2018, 126 Rn. 13 f. zur Abtretbarkeit eines Befreiungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB).
  • BGH, 24.10.1985 - VII ZR 31/85

    Nachbesserungsanspruch: Abtretbarkeit

    Der Inhalt des Schuldverhältnisses wird deshalb immer dann verändert, wenn durch die Abtretung die Leistungshandlung des Schuldners geändert wird, der Schuldner aufgrund der Abtretung also etwas anderes als ursprünglich geschuldet zu leisten hat (vgl. BGH NJW 1972, 2036).

    Andererseits hat er die Abtretung eines Belegungsrechts aus einem Werkförderungsvertrag für zulässig erachtet, weil dadurch die Leistungshandlung des Schuldners nicht verändert, insbesondere nicht zu seinen Lasten erschwert wird (NJW 1972, 2036).

  • BGH, 26.01.1994 - XII ZR 93/92

    Abtretung von Rechten aus einem Vertrag über die Aufstellung von Werbetafeln auf

    Allerdings nimmt die Rechtsprechung einen Fall des § 399, 1. Alternative BGB auch dann an, wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, daß die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1972 - VIII ZR 102/71 - NJW 1972, 2036).
  • BGH, 04.05.1979 - V ZR 4/78

    Wirksamkeit der Übertragung von Rechten auf eine sog. Wohngemeinschaft -

    Hierdurch wird nicht der Inhalt des Rechtes, sondern nur die Art, wie das übertragene, inhaltlich nicht veränderte Recht ausgeübt wird, betroffen (vgl. hierzu BGH NJW 1972, 2036).
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